Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB ab-
weichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kun-
den Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.3. Unsere AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden. Es bedarf zur Einbeziehung keiner gesonderten Vorlage.
1 .4. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt.
Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind unverbindlich, es sei denn, sie
wurden schriftlich bestätigt.
1.5 Soweit den Auftragsunterlagen Montagebedingungen beigefügt sind, sind diese Be-
standteil des geschlossenen Vertrages.
§ 2 Angebote/Angebotsunterlagen/Berechnungsgrundlagen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns.
2.2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot anzusehen, so können wir dieses inner-
halb von vier Wochen annehmen.
2.3. An den von uns erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kal-
kulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheber-
recht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen an den Kunden – gleich aus wel-
chem Anlass – ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen zurückzugewähren und
dürfen Dritten – ohne unsere schriftliche Zustimmung – nicht zugänglich gemacht
werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.
2.4. Unwesentliche Abweichungen von Angaben, die in den zum Angebot gehörenden
Unterlagen enthalten sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese die Funkti-
on der vereinbarten Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen.
2.5 Die Berechnungen unserer Regale erfolgt, soweit nicht anderweitig beschrieben, auf
Grundlage folgender Vorschriften und Regelwerke: DIN 18800 oder Eurocode 3, DIN
1055 oder Eurocode 1, BGR 234.
§ 3 Preis
3.1. Unsere Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird
gesondert berechnet.
3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretene Kostenerhöhungen oder Kos-
tensenkungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Erhöhung von Roh-
stoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Frachten oder öffentlichen Ab-
gaben, eintreten. Die Änderung dieser Kosten werden wir dem Kunden auf Verlan-
gen nachweisen.
3.3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird
in der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlich bestimmten
Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 4 Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
4.1. Zahlungen für Waren und Nebenleistungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zu-
gang der Rechnung in bar zu leisten. Ein Abzug von Skonto erfolgt nur bei einer be-
sonderen schriftlichen Vereinbarung.
4.2. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die nach unserem pflicht-
gemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des
Kunden rechtfertigen, zum Beispiel die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, Anzei-
chen für eine bevorstehende Zahlungseinstellung (Nichteinhaltung von Zahlungszie-
len etc.), sowie Katastrophen, (wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, etc.), so
werden unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener
oder gutgeschriebener Wechsel bzw. gewährter Zahlungsziele, sofort fällig. In diesem
Fall sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
4.3. Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen. Sofern in unserem Angebot die Preise
anderer Valuta wiedergegeben werden, ist bei Zahlung für die Umrechnung der amt-
liche Euro-Kurs der Devisenbörse in Frankfurt am Main (12:00 Uhr MEZ) für den Tag
zugrunde zu legen, an dem durch uns die schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist.
4.4. Die Hereingabe von Wechseln und Schecks bedarf unserer Zustimmung. Ist die Zah-
lung per Wechsel oder Scheck vereinbart, so erfolgt unsererseits die Annahme des
Wechsels oder des Schecks nur erfüllungshalber; Wechselspesen und Kosten sowie
die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des
Kunden.
4.5. Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, etwaige
bereits bestellte Lieferungen oder etwaige zugesagte Arbeiten bis zur vollständigen
Begleichung aller Ansprüche zurückzubehalten.
4.6. Der Kunde ist nur im Fall der schriftlichen Zustimmung oder mit rechtskräftig festge-
stellten oder unbestrittenen Forderungen zur Aufrechnung berechtigt. Außerdem ist
er zur Ausübung der Zurückbehaltungsrechte nur insoweit befugt, als sein Gegenan-
spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.7. Bei der Vereinbarung von Teillieferungen ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung
Teilzahlungen in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Wert der Teillieferung im
Verhältnis zur Gesamtlieferung entspricht.
§ 5 Lieferzeit/Verzug
5.1. Erfordert die Ausführung unserer Leistung Mitwirkungshandlungen des Kunden, etwa
die Einholung behördlicher Genehmigungen, die Freigabe von Zeichnungen, etc.,
beginnen die von uns angegeben Lieferfristen erst, wenn der Kunde sämtliche ihm
zukommenden Verpflichtungen und Obliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt hat.
5.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, oder verletzt er die ihm obliegenden Mitwir-
kungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ein-
schließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Insoweit erforderliche
Sonderleistungen werden zum Stundennachweis berechnet. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, für den Zeitraum des Annahmeverzugs
und der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten bereits gelieferte Ware bis zur
Erbringung der gesamten Leistung durch uns auf seine Kosten und sein Risiko
zwischen zu lagern.
5.3. Sind Lieferfristen in den Auftragsunterlagen als „ca.-Fristen“ angegeben, sind wir
berechtigt, die angegeben Termine um höchstens zwei Wochen zu überschreiten.
Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, werden wir dies möglichst frühzeitig an-
zeigen. Alle nachfolgenden Vertragsfristen verlängern sich entsprechend.
5.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behin-
derung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen rechtmäßige Arbeitskampf-
maßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Rohstoff-
und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Schlechtwetterlagen (z.B. bei Monta-
gen) und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben. Hierbei ist un-
erheblich, ob sie bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.
5.5. Zu- Weisen wir bei einer Lieferung nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer
Lieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Kondi-
tionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert
sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige
Belieferung durch unsere Zulieferanten verursacht wurde.
5.6. Wird durch Ereignisse wie in 5.4. und 5.5. beschrieben, die Lieferung unmöglich
oder dauert das dadurch bedingte vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wo-
chen an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann nach Ab-
lauf der vier Wochen eine Erklärung von uns darüber verlangen, ob wir zurücktreten
oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht inner-
halb einer angemessenen Frist, so kann der Kunde seinerseits ihm gesetzliche zu-
stehende Rücktrittsrechte ausüben.
5.7. Für einen Lieferverzug, der auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wobei der Schadensersatz im Fall der grob fahrlässigen
Vertragsverletzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
begrenzt ist.
Für einen Lieferverzug, der auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei der
Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be-
grenzt ist.
Eine weitergehende Haftung für Verzug ist ausgeschlossen. Die Haftung für die Ver-
letzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
§ 6 Versand, Verpackung
6.1. Bei einem Versand durch uns steht uns die Auswahl des Transportmittels frei, soweit
nicht in der Auftragsbestätigung eine besondere Vereinbarung vorgesehen ist. Mehr-
kosten für eine vom Kunden gewünschte bzw. beschleunigte Versandart trägt der
Kunde, und zwar auch dann, wenn wir die Frachtkosten übernehmen.
6.2. Für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages hat der Kunde auf seine Kosten und
Gefahr die von uns gelieferte Ware an unseren Geschäftssitz in Hüttenheim zurückzu-
geben, sofern er die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns verwendeten Transport- und Umverpackun-
gen, sofern er eine Rücknahme dieser Verpackungen durch uns wünscht, an
unseren Geschäftssitz in Hüttenheim innerhalb der betriebsüblichen Zeiten
zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nur dann von uns
zurückgenommen, wenn sie frei von Fremdstoffen (Stoffe, welche nicht von der
gelieferten Ware stammen) und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien
sortiert sind. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die uns
hierdurch entstehenden Mehrkosten der Entsorgung zu tragen.
§ 7 Anlieferung / Abholung und Gefahrübergang
7.1. Bei Anlieferung der Ware erfolgt die Entladung der Fahrzeuge durch den Kunden.
7.2. Bei Selbstabholung durch den Kunden gilt, dass nur LKW oder Container beladen
werden können, welche eine seitliche Beladung mit Staplern zulassen. Treffen meh-
rere Abholer gleichzeitig ein, werden diese hintereinander abgefertigt.
7.3. Wird die Ware durch uns geliefert und vom Kunden montiert und/oder aufgestellt,
geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware an dem in der Auftragsbestätigung vor-
gesehenen Ort auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
7.4. Verzögert sich die Lieferung oder der Versand der Ware aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung, ins-
besondere die Gefahr einer Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere
Lagerung im Freien mit Erhalt der Mitteilung der Lieferbereitschaft bzw. Versandbe-
reitschaft auf den Kunden über.
§ 8 Abnahme
8.1. Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 640 ff. BGB), ergänzt
durch nachfolgende Regelungen.
8.2. Wird die Ware durch uns montiert und aufgestellt, ist die Abnahme der Ware nach
einer entsprechenden Fertigstellungsmeldung durch uns unverzüglich durchzuführen.
8.3 Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und sowohl von dem Kunden
(bzw. dessen Vertreter) als auch von uns (bzw. von unserem Vertreter) zu unter-
zeichnen. In die Niederschrift sind bekannte Mängel sowie etwaige andere
Einwendungen des Kunden aufzunehmen. Einseitige Klauseln des Kunden oder
Unterschriften unter Vorbehalt o.ä. erkennen wir nicht an. Mit Unterschrift des Kunden
gilt die Abnahme als bestätigt.
8.4. Hat der Kunde nach Aufstellung und Montage der Ware sowie nach Erhalt der
Fertigstellungsbescheinigung die Ware in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme
als erfolgt, soweit wir hierauf hingewiesen haben und vom Kunden nicht
ausdrücklich wesentliche Mängel gerügt werden.
8.5. Wir behalten uns das Recht vor, eine Geldsumme als Strafe geltend zu machen,
wenn beim vereinbarten Abnahmetermin der Kunde oder eine vertretungsberechtigte
Person des Kunden nicht anwesend ist. Pro Tag eines hierdurch begründeten Ver-
zuges können wir 0,2 % der Netto-Auftragssumme als Strafe geltend machen, maxi-
mal aber nur 2 % der Gesamtauftragssumme.
§ 9 Mängelrügen
9.1 Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachkommt.
9.2 Bei Versand der Ware hat der Kunde zudem selbst jede Beschädigung bzw. Bean-
standung unverzüglich dem zuständigen Spediteur bzw. Frachtführer anzuzeigen
bzw. sich bestätigen zu lassen.
9.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung
§ 10 Mängelansprüche
10.1. Garantien über die Beschaffenheit der Ware müssen als solche ausdrücklich von uns
gekennzeichnet sein. Insbesondere begründen Hinweise auf DIN- oder sonstige
technische Normen ohne besondere Vereinbarung keine Garantie für die Beschaf-
fenheit der Sache oder des Werks.
10.2. Tragfähigkeitsangaben gelten nur bei Montage durch uns oder bei einer Montage
nach unserer Anleitung. Erfolgt eine Montage durch den Kunden abweichend von der
Montageanleitung, übernehmen wir keine Gewähr für die vorgesehen Belastungen.
10.3. Ist von uns gelieferte Ware oder ein von uns hergestelltes Werk mangelhaft, sind die
Ansprüche des Kunden zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung
erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer
neuen Sache, wenn keine Nachbesserung möglich ist. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzen des Werklohns
oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Alle von uns angegebenen Maße sind unverbindlich und können Toleranzen
aufweisen. Wir behalten uns vor, eine Anpassung der Maße vor Ort
vorzunehmen, sollten sich Abweichungen ergeben.
10.4. Wenn der Kunde aufgrund von Mängeln Schadensersatzansprüche geltend macht,
- haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensersatzansprü-
che auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen
beruhen.
- haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentli-
che Vertragspflicht verletzt haben.
- ist unsere Haftung, soweit wir keine vorsätzliche Vertragsverletzung begangen
haben, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Ge-
sundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben un-
berührt.
10.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt,
- soweit die von uns geschuldete Leistung in der Herstellung oder Übergabe eines
Bauwerks oder in der Übergabe einer Sache besteht, welche entsprechend ihrer üb-
lichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftig-
keit verursacht hat, fünf Jahre;
- in allen übrigen Fällen 12 Monate, soweit die Mängelansprüche des Kunden nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nicht auf einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit beruhen.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Werden wir wegen Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen,
welche nicht Verzug oder Gewährleistung betreffen,
- haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Schadensersatzansprü-
che auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen
beruhen;
- haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentli-
che Vertragspflicht verletzt haben;
- ist unsere Haftung, soweit wir keine vorsätzliche Vertragsverletzung begangen
haben, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verlet-
zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
§12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehenden Forde-
rungen gegen den Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in
laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbe-
sondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist be-
rechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schrift-
lich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungser-
lös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungs-
kosten - anzurechnen.
12.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräu-
ßern; dies schließt eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kun-
den aus. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräuße-
rung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Be-
fugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsver-
pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenz-
verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazuge-
hörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die uns entstandenen
Aufwendungen.
12.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware. Sollte uns nur ein Miteigentumsanteil an der Ware zustehen, erfolgt der Er-
werb des Miteigentumsanteils an der neuen Sache entsprechend anteilig.
12.5 Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Kunden, so tritt
der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grund-
stücksrechten entstehenden Forderungen begrenzt auf die Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wird
die Ware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Kunde
bereits jetzt die aus dieser Verbindung von Ware und Grundstück entstehenden For-
derungen gegen den Dritten in Höhe des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, ein-
schließlich Umsatzsteuer) einschließlich Nebenrechten zur Sicherung unser Forde-
rungen mit Rang vor dem Rest an uns ab.
12.6 Sofern der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 110% unse-
rer noch offenen Restforderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend über-
steigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicher-
heiten in der übersteigenden Höhe freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Si-
cherheiten obliegt uns.
§ 13 Speicherung von Daten
Der Kunde erteilt mit Zustandekommen des Vertrages seine Zustimmung, dass seine
personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung und Abrechnung
mittels elektronischer Datenverarbeitung durch uns gespeichert werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestand-
teil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen
einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche
Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisheri-
gen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
14.2. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN -
Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom April 1980.
14.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die
Lieferung der Ware, für alle Zahlungen und für alle empfangenen Wechsel unser Ge-
schäftssitz in Hüttenheim.
14.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie hinsichtlich seiner Ent-
stehung und seiner Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechselklagen)
ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Kitzingen. Wir sind jedoch berechtigt, den
Kunden nach unserem Ermessen auch an seinem Wohnsitz oder Geschäftssitz zu
verklagen.
(Stand Januar 2025)